- Arzthaftungsrecht
Verletzt der Arzt schuldhaft seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und erleidet der Patient dadurch einen Schaden,
so steht dem geschädigten Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Arzt zu.
Die Behandlungsfehler können alle Fachgebiete ärztlichen Handelns wie die Orthopädie, die Chirurgie, die Gynäkologie und andere betreffen.
Ein Behandlungsfehler kann dabei in einer unzureichenden Therapie oder einer falschen, unvertretbaren Diagnose liegen.
Aber auch eine mangelhafte Aufklärung über spezifische,
mit dem ärztlichen Eingriff verbundene Risiken oder Behandlungsalternativen kann unter gewissen Voraussetzungen zu einer Haftung des Arztes
und damit zu Ansprüchen des Patienten führen.
- Zahnarzthaftungsrecht
Ein neuer Zahnersatz geht oft mit langwierigen Sitzungen und Anpassungsmaßnahmen beim Zahnarzt einher.
Doch wenn der Zahnersatz dann immer noch nicht passt, sondern unzureichende Randschlüsse aufweist,
Probleme beim Kauen und/ oder Sprechen und Schmerzen bereitet, ist dies ein Fall der Zahnarzthaftung.
Ist der Zahnersatz fehlerhaft geplant oder weist er Mängel in der Ausführung auf, hat der Zahnarzt für die Fehler seiner Arbeit einzustehen.
Dem Patienten stehen Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld zu.
Ist die Arbeit für den Patienten völlig wertlos und unbrauchbar, verliert der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch.
Aber auch Nervenschädigungen oder eine fehlerhafte Risikoaufklärung können eine Haftung des behandelnden Zahnarztes begründen.
- Geburtsschadensrecht
Unterlaufen den betreuenden Ärzten / Hebammen im Geburtsmanagement Versäumnisse,
hat dies oftmals besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Mutter und Kind.
Schwerste Behinderungen des Kindes durch Sauerstoffmangel bei der Geburt,
eine nicht rechtzeitig eingeleitete Schnittentbindung oder nicht erkannte Anzeichen einer Schwangerschaftserkrankung sind in diesem Bereich
nicht selten und bedeuten nicht nur Einschränkungen in der Lebensqualität des geschädigten Kindes, sondern betreffen die gesamte Familie.
Vielfach kommen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhebliche finanzielle Belastungen auf die Familie durch einen behindertengerechten
Umbau des Hauses oder die Pflegebedürftigkeit des Kindes hinzu.
Das Geburtsschadensrecht ist ein besonders sensibler Bereich des Arzthaftungsrechts und bedarf nicht nur einer juristisch kompetenten Betreuung.