Sehr geehrte Mandanten,
an dieser Stelle werden wir Sie in Zukunft zu vielen Themen rund
um Ihr gutes Recht informieren! Wir besprechen aktuelle Urteile
und berichten über Entwicklungen auf unseren Fachgebieten.
Die Aufklärungsrüge bei unvollständiger oder unterlassener Risikoaufklärung
Da jeder ärztliche Heileingriff per se eine Körperverletzung darstellt, muss der Patient vor Durchführung der Behandlung seine Einwilligung hierzu erteilen. Ohne eine wirksame Einwilligung würde sich der behandelnde Arzt strafbar machen. Eine wirksame Einwilligung kann der Patient jedoch nur erteilen, wenn er zuvor über die Risiken der geplanten Behandlung aufgeklärt worden ist. Der Patient muss über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit sich diese für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urt. v. 07.02.1984, VI ZR 174/82 und BGH, Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99). Entscheidend ist zudem nicht die Komplikationshäufigkeit, sondern die Bedeutung, die das Risiko für den Entschluss des Patienten zur Durchführung der geplanten Operation haben kann. Dies führt dazu, dass ggf. auch über ein Risiko aufgeklärt werden muss, welches sich nur sehr selten verwirklicht, aber im Verwirklichungsfall zu einer besonders schweren Belastung für die Lebensführung des Patienten werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.2010, VI ZR 198/09). Aufzuklären ist allerdings nur über bekannte Risiken. Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung (noch) nicht bekannt, entfällt eine Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung. Insoweit wird allerdings nicht auf die gesamte medizinische Wissenschaft, sondern nur auf das Fachgebiet des behandelnden Arztes abgestellt, da er nur solche Risiken kennen muss, die auch in sein Spezialgebiet fallen (BGH, Urt. v. 19.10.2010, VI ZR 241/09). Unabdingbarer Bestandteil der Risikoaufklärung ist auch eine Information des Patienten dahingehend, wie dringlich der geplante Eingriff durchgeführt werden muss. Der behandelnde Arzt muss den Patienten zudem in einer Sprache aufklären, die dieser auch versteht, d.h. medizinische Fachbegriffe müssen erläutert bzw. „übersetzt“ werden. Die Aufklärung hat demzufolge in einem persönlichen Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder einem Arzt der gleichen Fachrichtung stattzufinden. Eine lediglich schriftliche Aufklärung mit Hilfe sog. Aufklärungsbögen ist für sich genommen unwirksam. Selbstverständlich können die entsprechenden Aufklärungsbögen jedoch in dem Aufklärungsgespräch verwendet werden. Beweispflichtig für die ordnungsgemäße Durchführung des Aufklärungsgesprächs ist der behandelnde Arzt. Zur Beweisführung ist ein - wenn auch unterschriebener - Aufklärungsbogen alleine nicht ausreichend.
Liegt ein Aufklärungsmangel vor, kann der Patient in einem späteren Prozess die Aufklärungsrüge erheben. Zu einer (zivilrechtlichen) Haftung des Arztes führt dies allerdings nur, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, über welches nicht aufgeklärt worden ist. Verwirklicht sich demgegenüber (nur) ein Risiko, über das aufgeklärt worden ist, wird der Zurechnungszusammenhang für den eingetretenen Schaden nämlich selbst dann verneint, wenn über erhebliche weitere Risiken nicht aufgeklärt worden ist (BGH, VersR 2001, 592). Auch bei Nichtvorliegen eines Aufklärungsmangels kann in einem solchen Fall natürlich dennoch ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn die streitgegenständliche Behandlung nicht lege artis bzw. nach dem Facharztstandard vorgenommen worden ist.
Ärztliche Aufklärungspflicht über die Alternative einer Schnittentbindung
Dem behandelnden Arzt obliegt generell die Pflicht einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten. Diese Verpflichtung kann er jedoch auch an einen anderen Arzt, welcher allerdings der gleichen Fachrichtung angehören muss, delegieren. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen. Dabei darf sich der Arzt zwar eines vorgefertigten Aufklärungsformulars bedienen, es ist jedoch nicht ausreichend, dies dem Patienten lediglich zur Durchsicht und Unterfertigung zu überreichen. Eine wirksame, den ärztlichen Heileingriff legitimierende Aufklärung kann nur im direkten, persönlichen Gespräch erfolgen. Die Durchführung dieses Aufklärungsgesprächs hat der Arzt im Streitfalle auch entsprechend zu beweisen. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen in der Patientenakte ist insoweit zur Beweisführung nicht ausreichend. Die Aufklärung hat mit der Ausnahme von normalen ambulanten Eingriffen oder Notfalloperationen spätestens am Tag vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, damit sich der Patient seine Situation vergegenwärtigen und seinen Entschluss zur Durchführung des Eingriffs ggf. überdenken kann.
Der Arzt muss zum einen über die Risiken des geplanten Eingriffs und zum anderen über alternative Behandlungsmethoden aufklären. Bei der sog. Risikoaufklärung muss der Arzt über sämtliche Risiken der geplanten Operation aufklären. Dies gilt auch, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Risikos besteht. Der Arzt darf im Rahmen des Aufklärungsgesprächs die Risiken nicht verharmlosen oder gar verschweigen. Der Umfang der Aufklärungspflicht nimmt jedoch mit der Dringlichkeit des geplanten Eingriffs ab.
Zudem hat der Arzt auch über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären. Dies können zum einen verschiedene Operationsmöglichkeiten zum anderen aber auch konservative Behandlungsoptionen sein. Eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der geburtsleitende Arzt im Rahmen einer normalen Entbindungssituation ohne besondere Veranlassung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht aufklären muss. Ihn trifft hingegen eine Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung, wenn bei Durchführung einer vaginalen Geburt dem Kind ernst zu nehmende Gesundheitsschäden drohen. Liegen im Interesse des Kindes derart gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung vor, stellt diese eine medizinisch verantwortbare Alternative dar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Konstitution und Befindlichkeit der Mutter dies auch zulassen (BGH, Urt. v. 17.05.2011, VI ZR 69/10). Die Notwendigkeit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung steigert sich mit zunehmender Dauer des Geburtsvorgangs, da diese mit erhöhter fetaler Gefährdung und Venenschwäche einhergeht.
Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehlern im Arzthaftungsprozess
Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit Befunderhebungsfehlern und deren Folgen auf die Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess befasst. Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn es der Arzt versäumt hat, die medizinisch gebotenen Befunde zu erheben, also z. B. erforderliche diagnostische Maßnahmen nicht vorgenommen hat. Abzugrenzen ist der Befunderhebungsfehler vom sogenannten Diagnosefehler. Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt aus den erhobenen Befunden vorwerfbar falsche Schlüsse zieht bzw. eine falsche Diagnose stellt. Die Abgrenzung ist häufig schwierig, da ein Diagnosefehler oftmals daraus resultiert, dass der Arzt die erforderlichen Befunde vor der Diagnosestellung nicht erhoben hat oder zur Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Liegt ein Befunderhebungsfehler vor, was im Arzthaftungsprozess vom Kläger mittels fachmedizinischen Sachverständigengutachtens zu beweisen ist, kann dies zu einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten führen. Grundsätzlich hat der Kläger im Arzthaftungsprozess nicht nur nachzuweisen, dass dem Arzt ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist, sondern auch, dass genau dieses ärztliche Fehlverhalten bei ihm einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Diesen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehlverhalten und dem eingetretenen Gesundheitsschaden wird als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet.
Der BGH hat in zwei neueren Urteilen (VI ZR 144/10 und VI ZR 87/10) ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führt. Hat der Kläger im Prozess nachgewiesen, dass der Arzt es schuldhaft versäumt hat, die medizinisch erforderlichen Befunde zu erheben, tritt eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten ein, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde. Weiterhin erforderlich ist, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, geht die Beweislast auf den Arzt über, d. h. der Arzt muss dann beweisen, dass der konkret eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist. Im Urteil vom 07.06.2011 (VI ZR 87/10) hat der BGH auch noch einmal klar gestellt, dass eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten in derartigen Fallkonstellationen nicht erfordert, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind, wie es zuvor Rechtsprechung verschiedener Untergerichte war.
Fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung der Wohnung
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter insbesondere dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Die Mietsache muss demnach bereits geschädigt worden sein oder die Gefahr einer Schädigung muss sich durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters bereits signifikant erhöht haben (Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 8. Auflage, § 543 BGB Rn. 71). Nicht ausreichend ist insoweit eine Ansammlung von Sperrmüll in der Wohnung, wenn die Mietsache nicht gefährdet ist (AG Friedberg WuM, 1991, 686), d.h. der Vermieter hat selbst bei einem Mieter mit Messie-Syndrom kein generelles Kündigungsrecht. Anders liegt es jedoch, wenn der Mieter Abfall, Kartons etc. so im Kellerflur lagert, dass andere Mieter ihre Kellerräume nur schwer erreichen können und der Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist (AG Dortmund, DWW 1990, 179).
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 28.02.2011, 67 S 109/10, nunmehr entschieden, dass eine Ablagerung von Müll und Gerümpel auch innerhalb des Mietobjekts jedoch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden (so auch: AG Saarbrücken, Urt. v. 29.10.1993, 37 C 267/93) oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist. Im entschiedenen Fall waren allerdings sogar bereits Substanzschäden durch Wasserspuren an den Böden und Schimmelschäden an den Wänden eingetreten.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 18.03.2011, 641 C 363/10, entschieden, dass die Verwahrlosung einer Wohnung in beträchtlichem Umfang eine Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigt. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung zudem aus dem Grunde für wirksam erachtet, da der Mieter durch sein Verhalten auch den Hausfrieden erheblich und nachhaltig gestört hat, sodass auch gem. § 569 Abs. 2 BGB ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen hat. Der Grund für die Störung des Hausfriedens ist in der sich durch die Verwahrlosung der Mietwohnung ergebenden Gefahr eines Ungezieferbefalls sowie dem daraus resultierenden Gestank zu sehen.
Zu beachten ist, dass gem. § 543 Abs. 3 BGB die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen werden kann. Diese kann nur dann unterbleiben, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Vermietern ist es daher dringend anzuraten, in diesen Fällen vor Ausspruch der Kündigung generell eine entsprechende Abmahnung auszusprechen, da sie ansonsten im Falle eines späteren Räumungsverfahrens Gefahr laufen würden, beweisfällig zu bleiben und den Prozess mit der Konsequenz zu verlieren, dass der Mieter in der Wohnung verbleiben kann.
Private Krankenversicherung: Außerordentliche Kündigung des Versicherers bei schwerwiegenden „sonstigen“ Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zulässig
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde eine Krankenversicherungspflicht für alle Bürger und Bürgerinnen Deutschlands eingeführt, die für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) seit dem 01.01.2009 gilt. Damit einhergehend ist in § 206 Abs. 1 S. 1 VVG neue Fassung geregelt, dass jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Der BGH hatte sich nunmehr damit zu befassen, ob der an sich klare Wortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG n. F. dem Versicherer tatsächlich jedwede Kündigung verbietet. In seiner Entscheidung vom 07.12.2011 hat der BGH (IV ZR 50/11) klargestellt, dass dem nicht ausnahmslos so ist. Der BGH erachtet eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages unter den Voraussetzungen des § 314 BGB für zulässig, wenn der Versicherungsnehmer eine „sonstige“ schwere Vertragsverletzung begeht und dem Versicherer daher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG n. F. sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass dieser dem Versicherer lediglich eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzuges des Versicherungsnehmers verbiete, nicht aber eine außerordentliche Kündigung bei anderen schweren Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Ehefrau als sogenannte Repräsentantin des Versicherungsnehmers) über einen Zeitraum von 3 Jahren rund 50 Rezepte bei der Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht, obwohl er die entsprechenden Medikamente weder erworben noch bezahlt hatte. Den Interessen des Versicherungsnehmers werde genügend Rechnung dadurch getragen, dass dieser seinen Versicherungsschutz nicht vollständig verliere, sondern weiterhin Anspruch daraufhin habe, gemäß § 193 Abs. 5 VVG n. F. bei jedem in Deutschland zum Geschäftebetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a VAG versichert zu werden. Die Frage, ob der gekündigte Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif beim bisherigen Versicherer habe, hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen. Auch der mögliche Verlust von Altersrückstellungen in Folge der fristlosen Kündigung rechtfertige nicht den Ausschluss einer solchen. Wer etwa durch Leistungserschleichungen in betrügerischer Weise versuche, Leistungen des Versicherers zu erhalten, auf die er keinen Anspruch habe, müsse die Folgen seines Handelns, die auch im Verlust des Versicherungsschutzes einschließlich der Altersrückstellungen liegen können, selbst tragen.
Fristlose Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen
Gemäß §556 b Abs. 1 BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Dennoch zahlen viele Mieter die Miete erst im Laufe des Monats ohne sich offensichtlich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein.
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH, Urteil v. 01.06.2011, VIII ZR 91/10), stellen wiederholt verspätete Mietzahlungen eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar. Diese wiederum berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, 3 BGB, da die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig unzumutbar ist.
Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass der Vermieter den Mieter zuvor wegen seines vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt hat. Durch die Abmahnung wird dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen geführt und ihm vor einer möglichen Vertragsbeendigung noch eine Chance auf vertragsgemäßes Verhalten eingeräumt. Zahlt der Mieter dennoch weiter unpünktlich, kann er sich in einem späteren Räumungsverfahren nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Zu beachten ist insbesondere, dass eine einmalige Zahlungsunpünktlichkeit nach erfolgter Abmahnung ausreichen kann. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass nach erfolgter Abmahnung über einen längeren Zeitraum die Mietzahlungen weiterhin unpünktlich erfolgen.
Dies gilt nur insoweit eingeschränkt, wenn der Vermieter zuvor eine unpünktliche Mietzahlung über Jahre rügelos hingenommen hat (BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 191/10). Damit erweckt er nämlich den Anschein, dass er den wiederkehrenden Vertragsverletzungen des Mieters kein erhebliches Gewicht beimisst und er keine wesentlichen Beeinträchtigungen seiner Interessen sieht. Dieser Umstand wiederum ist bei der Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessen der Vertragsparteien im Räumungsverfahren zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings insoweit, dass der BGH in seiner Entscheidung explizit darauf hinweist, dass der durch die rügelose Hinnahme der Vertragswidrigkeit gesetzte Anschein mit der ausgesprochenen Abmahnung beseitigt wird. Eine Kündigung ist in diesen Fällen somit nicht generell ausgeschlossen. Jedoch wird ein einmaliger Pflichtverstoß nach erfolgter Abmahnung in diesen Fällen nicht ausreichend sein.
Generell sei noch darauf hingewiesen, dass der Vermieter in einem gerichtlichen Räumungsverfahren sowohl den Zugang der Abmahnung als auch den Zugang der Kündigung beweisen muss. Es empfiehlt sich daher, diese jeweils mit Einschreiben/Rückschein an den Mieter zu versenden. Alternativ kommt auch eine Zustellung per Boten in Betracht, wobei allerdings darauf geachtet werden muss, dass der Bote vor Überbringung des Schreibens seinen Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Als sicherste Möglichkeit der Zustellung verbleibt, diese durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen.
Verjährung des Ersatzanspruches für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen
Die Ausführung von Schönheitsreparaturen obliegt gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt worden ist. In einer Vielzahl von Fällen sind vom BGH sog. Schönheitsreparaturklauseln als unwirksam beurteilt worden, da sie für den Mieter eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Generell ist zwar die Vereinbarung von Renovierungsfristen von drei Jahren für Küche, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sowie von sieben Jahren für alle Nebenräume nicht zu beanstanden, es darf sich jedoch nicht um sog. „starre Fristen“ handeln. Von starren Fristen spricht man, wenn die Renovierung unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf grds. innerhalb der genannten Zeiträume erfolgen muss. Um die Klausel zu einer sog. „weichen“ und damit gültigen Klausel werden zu lassen, muss die Renovierungspflicht von dem Grad der Abnutzung abhängig gemacht werden. Dies geschieht durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“. Unwirksam ist die Klausel allerdings dennoch, wenn der Vermieter kürzere als die o.g. Fristen setzt. Ebenso unwirksam sind Renovierungsklauseln, die dem Mieter sowohl die allgemeinen Schönheitsreparaturen als auch eine Endrenovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung aufbürden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer oder mehreren Klauseln innerhalb des Mietvertrags geregelt wird. Eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung ist nämlich bereits dann gegeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist.
Aufgrund rechtlicher Unkenntnis führen viele Mieter am Ende des Mietverhältnisses trotz unwirksamer Renovierungsklausel eine Schönheitsreparatur durch. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht dem Mieter jedoch in Fällen, in denen er in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung Schönheitsreparaturen ausgeführt hat, ein Ersatzanspruch ggü. dem Vermieter zu. Bei der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch zu beachten, dass insoweit die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB gilt (BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10). D.h. der Mieter muss seinen Anspruch binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses gerichtlich geltend machen. Begründet wird dies damit, dass durchgeführte Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienen und deshalb Aufwendungen i.S.d. § 548 Abs. 2 BGB sind. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der von Mieterseite herangezogenen Anspruchsgrundlage, da sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, nicht der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterfallen. Es gilt somit nicht nur eine sehr kurze sechsmonatige Verjährungsfrist, sondern auch einen anderen Beginn der Fristberechnung zu beachten. Während nämlich bei der regelmäßigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Gläubigers (Mieters) abgestellt wird, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bei § 548 Abs. 2 BGB mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
Verlust des zahnärztlichen/ärztlichen Vergütungsanspruches bei fehlerhafter Behandlung
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem der Arzt keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich „ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ schuldet. Daher behält der Arzt grundsätzlich auch dann seinen vollen Honoraranspruch, wenn die Behandlung aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung erfolglos geblieben ist oder wenn sich Risiken verwirklicht haben. Beruht der Behandlungsmisserfolg allerdings auf einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes, so liegt eine Schlechterfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrages vor und der Patient kann mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den Honoraranspruch des Arztes aufrechnen.
Ein neues BGH-Urteil (BGH VI ZR 133/10, Urteil vom 29.03.2011) stellt nunmehr klar, unter welchen Voraussetzungen der zahnärztlich/ ärztliche Vergütungsanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes/ Arztes verloren geht. Der Zahnarztvertrag/ Arztvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete (= Arzt) Dienste höherer Art zu leisten hat, die ihm aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Gemäß § 627 BGB kann ein derartiger Dienst-/Behandlungsvertrag jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden. Kündigt der Patient den Behandlungsvertrag, steht dem Zahnarzt/ Arzt grundsätzlich nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vergütung in dem Umfang zu, in dem er bis zur Kündigung Leistungen erbracht hat. Ist die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes/ Arztes veranlasst worden, steht dem Arzt nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Honorar insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse haben. Der BGH hat in seiner neueren Entscheidung klargestellt, dass ein solches vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes/ Arztes in einem schuldhaften Behandlungsfehler liegen kann. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB erfordere nicht, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist. Allerdings führt nach Auffassung des BHG nicht schon jeder geringfügige Vertragsverstoß des Zahnarztes/ Arztes dazu, dass dessen Vergütungsanspruch entfällt. Hierzu fordert der BGH, dass die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten Folge eines schuldhaften und nicht lediglich geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes/ Arztes ist und darüber hinaus, dass in Folge der Kündigung die bisherigen Leistungen des Zahnarztes/ Arztes für den Patienten kein Interesse haben. Das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes/ Arztes falle nur dann weg, wenn der Patient die bisherigen Arbeiten/Leistungen des Zahnarztes/ Arztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, diese also für ihn nutzlos werden. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die prothetischen Leistungen eines Zahnarztes derart mangelbehaftet sind, dass nach der Kündigung des Behandlungsvertrages der nachbehandelnde Zahnarzt völlig neuen Zahnersatz anfertigen muss, ohne wenigstens Teile der alten Arbeit nutzen zu können.
Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung durch Mobbing
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Krankentagegeldversicherung setzt den Eintritt des Versicherungsfalles voraus. Dieser liegt vor, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall begonnen wird, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit liegt nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch andere Tätigkeiten ausüben kann (BGH IV ZR 274/06). In einer jüngeren Entscheidung hat sich der BGH (IV ZR 137/10 vom 09.03.2011) damit befasst, ob eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit auch bei Mobbingsituationen am Arbeitsplatz vorliegen kann. Der BGH hat in seiner zitierten Entscheidung ausgeführt, dass eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung dann vorliegt, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch und/ oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes wieder arbeitsfähig wäre. Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit seinem bisherigen Arbeitsplatz zusammenhängen. Entscheidend sei allein, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen könne. Der Versicherer sei nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf sogenannte Vergleichsberufe oder auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu verweisen.
Private Krankenversicherung: Nachweis des Vorliegens einer Krankheit beim Streit um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung
Der eine Erstattungspflicht in der Privaten Krankenversicherung auslösende Versicherungsfall ist in den einschlägigen Versicherungsbedingungen definiert als „medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“. Dabei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Rechtsprechung hat sich bereits in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage befasst, ob die fehlende Fortpflanzungsfähigkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt oder nicht. Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Hierzu zählt auch eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zeugen zu können. Der BGH (IV ZR 187/07 vom 15.09.2010) hat jüngst noch einmal klargestellt, dass der Versicherungsnehmer seiner Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit genügt, wenn er einen regelwidrigen körperlichen Zustand, der seine Zeugungsfähigkeit einschränkt, nachweist (in dem vom BGH entschiedenen Fall eine von der Norm abweichende, die Zeugungsfähigkeit beeinträchtigende Zusammensetzung des Spermas). Der Versicherungsnehmer muss hingegen nicht nachweisen, auf welche Ursachen dieser regelwidrige Befund zurückzuführen ist und auch nicht, dass diese Ursachen ihrerseits eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingung darstellen. Ebenfalls hat der BGH noch einmal klargestellt, dass in den Fällen, bei denen möglicher Weise auch der andere Ehepartner eine Fertilitätsstörung aufweist, der Richter zwar mit sachverständiger Hilfe zu klären hat, ob einzelne Schritte der reproduktionsmedizinischen Behandlung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners verursacht sind. Lässt sich dies jedoch nicht klären, steht andererseits aber fest, dass bei einem Ehepartner sicher eine Fertilitätsstörung vorliegt, so ist die Behandlung, selbst wenn sie zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner überwinden soll, jedenfalls auch als eine eigene Heilbehandlung desjenigen Ehepartners anzusehen, bei dem die Fertilitätsstörung sicher nachgewiesen ist. Die Vornahme der reproduktionsmedizinischen Maßnahmen (im vorliegenden Fall eine In-vitro-Fertilisation mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion) stellt auch eine Heilbehandlungsmaßnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, denn solche sind Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die organisch bedingte Unfruchtbarkeit zu lindern/ zu überwinden. Dabei wird die Linderung mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen erzielt.
Entwicklung der Schmerzensgeldhöhe im Geburtsschadensrecht
Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der Geburtshilfe führen in der Regel zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Neugeborenen. Schwerste geistige wie körperliche irreversible Behinderungen sind Folgen von Versäumnissen vor oder während der Geburt. Häufig führen diese dazu, dass die geburtsgeschädigten Kinder ein Leben lang in ihrer Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit sowie Persönlichkeitsentwicklung eingeschränkt sind, eine selbstbestimmte Lebensführung ohne fremde Hilfe nicht möglich ist. Im Laufe der letzten Jahrzehnte hat in derartigen Fälen schwerster gesundheitlicher Schädigungen ein Wandel im Bereich der gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldhöhen stattgefunden.
So hielt beispielsweise im Jahre 1988 das Oberlandesgericht Hamm für ein Kind mit dauerhaft spastischem Cerebralleiden einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 80.000,- DM für angemessen (Urteil vom 09.03.1988, 3 U 105/07). Auch Anfang der 90-er Jahre entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- DM nebst monatlicher Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,- DM für ein dauerhaft hirngeschädigtes Kind, welches an einer Tetraspastik mit Krämpfen und schwerster Störung der intellektuellen Sprachentwicklung litt und zeitlebens pflegebedürftig sein würde, angemessen sei (Urteil vom 02.12.1992, 27 U 74/92). Mitte der 90-er Jahre konnte langsam eine Steigerung der Schmerzensgeldhöhe verzeichnet werden. Das Oberlandesgericht Köln entschied im Jahre 1995 nach einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1993, auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,- DM nebst Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 650,- DM. In seiner Entscheidung hatte der BGH darauf verwiesen, dass auch in Fällen nahezu umfänglicher Zerstörung der Persönlichkeit, nicht nur eine symbolhafte Schmerzensgeldentschädigung zuzubilligen sei, sondern vielmehr die Schmerzensgeldhöhe in Relation zur Schwere der körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen zu stehen habe- auch dann, wenn der Geschädigte in Folge der Schädigung seine Empfindungsfähigkeit verloren habe ( BGH, VersR 1993, 327 ff.).
Mittlerweile ist es als gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung anzusehen, dass die Schmerzensgeldhöhe unabhängig davon ist, ob der Betroffene in der Lage ist, sein Schicksal zu empfinden. Sind die gesundheitlichen Schädigungen aber derart gravierend, dass der Geschädigte in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen ist, so ist unter Berücksichtigung des hohen Wertes, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 der Persönlichkeit und der Würde des Menschen beimisst, eine herausragende Schmerzensgeldentschädigung angemessen. Diese Tendenz bestätigen aktuelle obergerichtliche Urteile der letzten Jahre insbesondere im Bereich der geburtsschadensrechtlichen Schwerstbehinderungen. Schmerzensgelder im Bereich von 500.000,- € gegebenenfalls zuzüglich einer lebenslangen Schmerzensgeldrente sind keine Seltenheit mehr, sondern sind mittlerweile von den meisten Oberlandesgerichten bestätigt worden (so OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2002, 3 U 156/00; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2008, 1 U 152/07).
Damit sind die Gerichte in Deutschland immer noch meilenweit von Schmerzensgeldbeträgen anderer Länder- beispielsweise den USA- entfernt. Die eindeutige Tendenz der Rechtsprechung aber geht zu steigenden Schmerzensgeldbeträgen.
Geburtsschadensrecht: Aufklärung von Schwangeren- Kurze Anmerkung zu OLG Bamberg, Beschluss vom 28.07.2008 (4 U 115/07)
Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der Schwangerschaftsbetreuung sowie Geburtshilfe können dramatische gesundheitliche Folgen für Mutter und Kind haben. Nicht selten führen ärztliche Fehler in diesem Bereich zu schwerstgeschädigten Kindern. Aus diesem Grunde ist das frühzeitige Erkennen von Risiken von erheblicher Bedeutung für ein fachgerechtes Geburtsmanagement. Ziel ist es dabei, den erkannten Risiken mittels entsprechender Behandlungskonzepte entgegenzuwirken und diese damit zu minimieren. Mit der Frage, wie frühzeitig der behandelnde Arzt bei einer sich anbahnenden Risikogeburt über Alternativen zur vaginalen Entbindung aufzuklären hat, hatte sich jüngst das OLG Bamberg (4 U 115/07) in folgendem Fall zu befassen:
Die 27-jährige Klägerin begab sich in der 37. Schwangerschaftswoche in das beklagte Krankenhaus, um die Frage einer vorzeitigen Geburtseinleitung wegen Gestosesymptomatik (=Stoffwechselstörung während der Schwangerschaft) und kräftigem Feten klären zu lassen. Ausweislich des Mutterpasses hatte die Klägerin bereits 4 Jahre zuvor ihr erstes Kind mit einem Geburtsgewicht von knapp 4.200 g sowie erschwerter Schulterentwicklung zur Welt gebracht. Auch im Verlaufe der aktuellen Schwangerschaft war das Gewicht der Klägerin erheblich gestiegen (von 63,5 auf 96 kg). Eine Gestosesymptomatik wurde verneint, das Fötusgewicht mit 3.500 g bestimmt. 4 Wochen später wurde die Klägerin mit Wehentätigkeit im beklagten Krankenhaus aufgenommen. Der aufnehmende Arzt vermerkte in der Akte der Klägerin „einen großen Bauch“ sowie „ein großes Kind“. Nachdem sich im Verlaufe der folgenden 9 Stunden kein Geburtsfortschritt einstellte, wünschte die Klägerin sodann die Durchführung einer Sectio (=Kaiserschnitt). Tatsächlich wurde von dem die Geburtsleitung innehabenden Arzt gegen eine Sectio und für eine Vakuumextraktion entschieden. Diese gestaltete sich wegen eines tiefen Schulterquerstandes des Kindes (Schulterdystokie) als nicht durchführbar, so dass die Klägerin gut 1 Stunde nach ihrem ausdrücklichen Wunsch einer Schnittentbindung vaginaloperativ entbunden wurde. Das Kind hatte ein Geburtsgewicht von knapp 5.300 g und wies in Folge des Schulterquerstandes eine bleibende Lähmung des Nervengeflechts des linken Armes (vollständige Plexusparese) auf.
Das OLG Bamberg hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin bereits im Anschluss an ihre Kontrolluntersuchung rund 4 Wochen vor der Geburt über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung wegen des erhöhten Risikos eines Schulterquerstandes in Folge des erhöhten Gewichtes des Kindes aufzuklären war. Dies hat das OLG abgelehnt. Erst im Zusammenhang mit der akuten Entbindungssituation sei der Arzt verpflichtet, über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufzuklären. Dies gelte in der vorliegenden Fallkonstellation umso mehr, als dass 4 Wochen vor der Geburt die Prognose der weiteren Entwicklung insbesondere hinsichtlich des Geburtsgewichtes allein schon wegen des zeitlichen Abstandes zum errechneten Geburtstermin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei.
Der Auffassung des OLG ist mit erheblichen Bedenken zu begegnen. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, welches grundgesetzlich in Art. 1, 2 verankert ist. Damit der Patient in einen geplanten Eingriff einwilligen kann, hat der Arzt ihn rechtzeitig über Art und Umfang des Eingriffes, dessen Risiken und mögliche Folgen sowie eventuell bestehende Behandlungsalternativen aufzuklären. Nur wenn der Patient im Großen und Ganzen abschätzen kann, was auf ihn zukommt, kann er wirksam in den Eingriff einwilligen. Dabei hat in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Aufklärung über Behandlungsalternativen bereits dann zu erfolgen, wenn sich deutliche Anzeichen für eine Risikoerhöhung durch eine vaginale Entbindung zeigen. Solche aber waren hier bereits 4 Wochen vor dem Entbindungstermin vorhanden. Auch wenn die Entwicklung des Geburtsgewichtes bis zum errechneten Geburtstermin nicht genau vorhersehbar war und damit letztlich auch der Eintritt der geburtshilflichen Komplikation des Schulterquerstandes nicht sicher abschätzbar war, übersieht die vom OLG vertretenen Rechtsauffassung, dass wenn sich im Geburtsvorgang das Risiko der Schulterdystokie verwirklicht, keine Behandlungsalternativen mehr möglich sind, insbesondere keine Kaiserschnittentbindung mehr durchgeführt werden kann. Eine Aufklärung erst zu diesem Zeitpunkt liefe demnach völlig ins Leere. Dementsprechend setzt ein fachgerechtes Geburtsmanagement auch die frühzeitige Aufklärung über sich abzeichnende Risiken sowie daraus resultierenden Behandlungsalternativen voraus.
Arzthaftung im Bereich von Schönheitsoperationen
In den letzten Jahren ist die Anzahl an kosmetischen Operationen- sogenannten Schönheitsoperationen- deutlich angestiegen. Pro Jahr werden allein in Deutschland rund 500.000 Eingriffe wie beispielsweise Fettabsaugungen, Brustvergrößerungen, Nasenkorrekturen u.a. vorgenommen. Dabei handelt es sich- anders als bei Wiederherstellungsoperationen nach Unfall oder Brandverletzung- um medizinisch nicht indizierte Eingriffe, also solche, die ohne eine medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden. Da bei Schönheitsoperationen aber wie bei jedem anderen chirurgischem Eingriff Risiken bestehen, hat die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes vor einem solchen Eingriff gestellt. So wird eine schonungslose Aufklärung verlangt. Der BGH (BGH VI ZR 8/90) hat folgende Grundsätze aufgestellt: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. [..] Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüberhinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese als Folge des Eingriffs in Betracht kommen. [..] Es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen.“
Die weitreichende Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen umfasst auch, dass der behandelnde Arzt, wenn der gewünschte Erfolg einer kosmetischen Operation nur durch weitere operative Maßnahmen erreicht werden kann, den Patienten vor dem Eingriff darauf nachdrücklich hinweisen muss (OLG Düsseldorf, 8 U 18/02). Im Falle des OLG Düsseldorf wünschte die Patientin eine Verschlankung im Bauchbereich (Fettabsaugung/ Liposuktion), welche aber nur mit einer nachfolgenden Haut- und Bauchdeckenstraffung zu erreichen war.
Unterlässt der behandelnde Arzt eine entsprechende Aufklärung, ist der von ihm vorgenommene Eingriff rechtswidrig, denn nur der Patient, der umfassend und vollständig über alle möglichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt ist, kann unter Abwägung der Chancen und Risiken wirksam in den Eingriff einwilligen.
Dem Umstand, dass für die Vornahme von Schönheitsoperationen keine medizinische Notwendigkeit besteht, sondern in der Regel allein der Patientenwunsch, trägt die Rechtsprechung dahingehend Rechnung, dass der Arzt trotz des ausdrücklichen Patientenwunsches keine operativen Eingriffe durchführen darf, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar nicht zu einer Verbesserung des ästhetischen Erscheinungsbildes führen können (so zum Beispiel OLG Köln, 5 U 118/98).
Neben einer mangelhaften Aufklärung können Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche des Patienten natürlich auch daraus resultieren, dass die Durchführung der Schönheitsoperation nicht kunstgerecht erfolgt ist, zum Beispiel weil der Arzt nicht die richtige Operationsmethode angewandt oder die grundsätzlich richtige Operationsmethode falsch ausgeführt hat.
Je nachdem, wie gravierend die Folgen des misslungenen Eingriffs für den Patienten sind, hat die Rechtsprechung durchaus Schmerzensgelder im zweistelligen Tausenderbereich zugesprochen (so z. B. OLG Hamm, 3 U 263/05, 10.000,- € für die fehlerhafte Durchführung einer kosmetischen Brustoperation). Sofern eine Korrektur-OP aufgrund des fehlerhaften Eingriffs erforderlich wird, deren weitere Folgen objektiv nicht vorhersehbar sind, kann unter Umständen ein weiteres Schmerzensgeld gerechtfertigt sein (OLG Hamm, wie vor).
Darüberhinaus kann der Patient bei einer misslungenen kosmetischen Operation die Kosten einer gebotenen und möglichen Korrekturoperation beanspruchen, auch wenn sich diese ebenfalls als eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation darstellt. Allerdings besteht nach Auffassung des OLG Köln ( 5 W 58/97) für einen solchen Zahlungsanspruch eine Zweckbindung, d.h. der Geschädigte kann nur die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt verlangen.
Da der ärztliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, bei dem der Arzt keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich „ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ schuldet, behält der Arzt grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Behandlung seinen vollen Honoraranspruch. Lediglich in solchen Fällen, wo die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist, zum Beispiel, weil die gewählte Operationsmethode von vornherein nicht geeignet war, das gewünschte Ergebnis herbeizuführen, verliert der Arzt seinen Vergütungsanspruch (so OLG Frankfurt, 8 U 268/05).